Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erklärungen gemäß § 5
MECHATRON GmbH, Juliusstraße 30A, 38118 Braunschweig
Handelsregister: HRB 208094
E-Mail: info@mechatron.de
Verantwortlich für die folgenden Inhalte gemäß § 55 Abs. 2 RStV: MECHATRON GmbH
§1 Vertragsgegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, die als „Vermittlungsvertrag“ geschlossen werden. Die AGB unter https://mechatron.de/agb sind demnach für diesen Vertragsgegenstand nicht gültig.
MECHATRON GmbH agiert als Personalberatung, die qualifizierte Fach- und Führungskräfte (im Folgenden Kandidaten genannt) an seine Mandanten vermittelt und weitere Rekrutierungsdienstleistungen anbietet.
1.1 Ein Kandidat gilt als durch MECHATRON GmbH empfohlen, sobald dem Mandanten Informationen übermittelt wurden, die es ermöglichen, den Kandidaten zu identifizieren. Der Weg der Übermittlung ist dabei irrelevant.
1.2 Es besteht für MECHATRON GmbH keine Verpflichtung bezüglich einer Anzahl an Kandidaten oder einer Lieferfrist.
§2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertragsschluss zwischen MECHATRON GmbH und dem Auftraggeber kann fernmündlich (Videochat, Telefon), elektronisch (E-Mail, Adobe Sign oder andere elektronische Form) oder schriftlich erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot. Hierbei sind etwaige Bindungsfristen zu beachten, sofern diese im Angebot gesondert angegeben sind.
2.2 Fernmündlich kommen Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Auftraggeber willigt ein, dass wir das Telefonat mit ihm und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis-/Dokumentationszwecken aufzeichnen.
2.3 § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
§3 Honoraranspruch
3.1 Schließt der Mandant (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten mit einem von MECHATRON GmbH empfohlenen Kandidaten einen Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag oder eine vergleichbare vertragliche Abrede), so ist der Mandant verpflichtet an MECHATRON GmbH ein Vermittlungshonorar zu zahlen. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Vertragsschließung des Arbeitsvertrags dieser Vermittlungsvertrag bereits beendet ist. Der Vergütungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Mandanten und Kandidat.
3.2 Ein Kandidat gilt als vermittelt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung ein Arbeitsvertrag zwischen dem Mandanten, als Arbeitgeber, und dem Kandidaten unterzeichnet wird, unabhängig von der Berufsbezeichnung und Niederlassung der Einrichtung des Mandanten. Dies gilt auch, wenn der Kandidat in der Vergangenheit schon beim Mandanten gearbeitet oder sich schon einmal bei ihm beworben hat.
3.3 Hat sich ein durch MECHATRON GmbH vorgestellter Kandidat bereits unabhängig von der Vorstellung durch den Auftragnehmer beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Kandidatenprofils davon zu unterrichten und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Kunde kann den Auftragnehmer jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten, wie beispielsweise das Kontaktaufnehmen und -halten, Vorstellungsgespräche terminieren, Unterlagen und Informationen weiterleiten. Kommt es in diesem Fall zur Einstellung des Kandidaten, schuldet der Kunde dem Auftragnehmer das Vermittlungshonorar gemäß des geschlossenen Personalvermittlungsvertrages.
3.4 Die in Rechnung gestellte Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist sofort nach Rechnungsstellung zu begleichen. Befindet sich der Mandant in Verzug, hat MECHATRON GmbH Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen. MECHATRON GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
3.5 Bei nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Vertrages findet keine Rückerstattung des Honorars statt.
3.6 Reisekosten der Kandidaten zum Vorstellungsgespräch beim Mandanten werden gesondert zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten abgerechnet. MECHATRON GmbH schließt jegliche Kostenübernahme aus.
§4 Eignung des Kandidaten
4.1 MECHATRON GmbH sichtet Lebensläufe und führt persönliche oder telefonische Vorgespräche mit den Kandidaten, um deren Eignung zu ermitteln. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten oder der persönlichen Einschätzungen wird von MECHATRON GmbH nicht übernommen. Die abschließende Beurteilung, ob der Kandidat die gewünschten Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweilige Aufgabe besitzt, erfolgt ausschließlich durch den Mandanten.
4.2 Wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten vom Mandanten gekündigt oder tritt der Kandidat die Arbeit nicht an, bleibt der Vergütungsanspruch für die Vermittlung durch MECHATRON GmbH bestehen. Es findet keine Rückerstattung durch MECHATRON GmbH statt, sondern es greift die Nachbesetzungsgarantie.
4.3 Die Nachbesetzungsgarantie greift ausschließlich in den ausdrücklich im Rahmenvertrag unter § 4.1 und § 4.2 genannten Fällen. Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Mandanten und dem vermittelten Kandidaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt keinen Anspruch auf eine Nachbesetzung durch MECHATRON GmbH dar. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sowie unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis durch den Mandanten, den Kandidaten oder im gegenseitigen Einvernehmen initiiert beendet wurde.
4.4 Bei Einstellung von ausländischen Kandidaten obliegt es dem Mandanten, die entsprechenden arbeitsrechtlichen Prozesse unverzüglich behördlich zu hinterfragen und zu veranlassen.
§5 Informationspflichten
5.1 Der Mandant verpflichtet sich, MECHATRON GmbH umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Personalvermittlung haben können.
5.2 Kommt ein Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten zustande, informiert der Mandant MECHATRON GmbH eigeninitiativ und innerhalb von 3 Werktagen ab Vertragsschluss (zwischen Mandanten und Kandidat) in Textform darüber. In diesem Fall übermittelt der Mandant zusätzlich alle für die Provisionsberechnung notwendigen Informationen, insbesondere den Arbeitsvertrag an MECHATRON GmbH. Hierzu stellt der Mandant sicher, dass der Kandidat sein Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt hat, dass MECHATRON GmbH alle zur Berechnung notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten und einsehen kann. Dies gilt insbesondere für die in der Preisliste unter § 3 S. 2.3 genannten Positionen. Sollte innerhalb von 3 Werktagen keine Meldung erfolgen, erhöht sich das Vermittlungshonorar um weitere 50 %.
5.3 Vor Beginn der Kandidatensuche informiert der Mandant MECHATRON GmbH detailliert in Textform über die vakante(n) Position(en) und das zu suchende Anforderungsprofil (notwendige Eigenschaften und Fähigkeiten) eines passenden Kandidaten.
5.4 Der Mandant gibt MECHATRON GmbH zu jedem Kandidaten binnen 3 Werktagen nach Empfehlung eine Rückmeldung, ob der Kandidat im Prozess weiterhin berücksichtigt oder abgesagt werden soll.
5.5 Es besteht für MECHATRON GmbH keine Pflicht zur Besetzung der vakanten Position(en).
5.6 Dem Mandanten ist bewusst, dass es sich bei den Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der Mandant ist sich daher auch bewusst, dass je nach Lage des Bewerbermarktes eine Besetzung der Position mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht garantiert werden kann. Unter Betrachtung des Gesamtinteresses vom Mandanten und MECHATRON GmbH dürfen entsprechend auch Bewerber vorgeschlagen werden, die nicht alle gewünschten Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen oder nur zu für sie günstigeren Arbeitsbedingungen bereit sind, sich zu bewerben.
5.7 Eine erneute Vermittlung desselben Kandidaten an einen anderen Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach einer vorangegangenen Vermittlung ist nur zulässig, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis aus nachvollziehbaren, nicht planbaren Gründen beendet wurde. MECHATRON GmbH behält sich in solchen Fällen vor, von einer weiteren Vermittlung desselben Kandidaten abzusehen. Eine gezielte Mehrfachvermarktung einzelner Kandidaten wird ausgeschlossen.
§6 Haftung/Gewährleistung
6.1 MECHATRON GmbH übernimmt bei Erfüllung des Vermittlungsvertrages keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit.
6.2 MECHATRON GmbH übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten. Sie sind ebenso wie Eigenschaften, Qualifikationen und/oder schriftliche oder mündliche Angaben des Kandidaten keine Zusicherung von MECHATRON GmbH.
6.3 Die Überprüfung der vom Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein dem Mandanten.
6.4 Für Vermögensschäden aus der Vermittlungstätigkeit haftet MECHATRON GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB.
§7 Nutzungsrechte und Urheberrechte
7.1 Sämtliche Arbeitsergebnisse, Leistungen und Informationen, die von MECHATRON GmbH für den Auftraggeber produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von MECHATRON GmbH.
7.2 Der Auftraggeber erhält kein Nutzungsrecht in Bezug auf Werbetexte/Stellenanzeigen, die von MECHATRON GmbH auf Webseiten veröffentlicht worden sind.
7.3 Der Auftraggeber garantiert, dass alle an MECHATRON GmbH übermittelten Angaben und Inhalte frei von Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. MECHATRON GmbH ist nicht dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Inhalte, einschließlich der Bild- und Textelemente und sonstigen Angaben, auf ihre inhaltliche Richtigkeit bzw. rechtliche Zulässigkeit und/oder die mögliche Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.
7.4 Die Verletzung unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie unserer Urheberrechte werden zivilrechtlich immer verfolgt und strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht.
§8 Referenznennung
8.1 Der Auftraggeber räumt MECHATRON GmbH das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die von MECHATRON GmbH – im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit – erbrachten Leistungen zu beschreiben und im Zusammenhang einer Referenzkundennennung zu verwenden. Dazu gehört unter anderem die Verwendung von Logos des Auftraggebers; die Verwendung von Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, welches im Kontext der Zusammenarbeit entstanden ist; sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen zur publizistischen Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien.
8.2 Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen von MECHATRON GmbH wird dabei Rücksicht genommen.
§9 Verschwiegenheit
9.1 MECHATRON GmbH sichert dem Auftraggeber Verschwiegenheit über die zu besetzende Position und das Unternehmen zu, soweit dies im Rahmen der Vermittlung möglich ist.
§10 Kündigung des Vertrages
10.1 Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MECHATRON GmbH insbesondere vor, wenn der Mandant seinen o. g. Pflichten nicht oder unzureichend nachkommt.
10.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform per E-Mail, Fax oder Brief.
§11 Datenschutz
11.1 Mit Annahme des Angebots wird gleichzeitig die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze vereinbart.
11.2 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass MECHATRON GmbH seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.
11.3 Wir informieren separat in unserer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen. Sie bestätigen, unsere Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme unserer Dienste zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
11.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Daten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Davon ausgenommen sind Informationen, die allgemein zugänglich sind bzw. geworden sind oder bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bekannt waren. Unternehmen, die mit einer Partei i.S.d. §§ 15 ff AktG verbunden sind, sind nicht Dritte im Sinne von vorstehendem Satz 1; gleiches gilt für Personen und Unternehmen, die zur Erfüllung des Vertrages von einer Partei beauftragt wurden und die in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet (worden) sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung setzt sich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für ein Jahr fort.
11.5 Bevor MECHATRON GmbH für den Auftraggeber tätig werden kann, ist die Kenntnisnahme und Einwilligung eines dem Vermittlungsvertrag zugrundeliegenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrags (AVV) notwendig, welcher die weiteren Regelungen hinsichtlich des Datenschutzes – insbesondere im Kontext der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten – konkretisiert.
11.6 Sie willigen widerruflich in die Kontaktaufnahme durch unser Unternehmen im Wege von Fernkommunikationsmitteln ein (z.B. E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste). Sollten Sie einer Kontaktaufnahme durch uns widersprechen, muss diese schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie uns eine E-Mail zukommen lassen an: info@mechatron.com oder den herkömmlichen Postweg nutzen. In dem Widerspruch sind sämtliche Kontaktmöglichkeiten zu benennen, über die wir Sie nicht mehr kontaktieren dürfen. Diesbezügliche Unvollständigkeit geht nicht zu unseren Lasten. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Mail bei uns.
§12 Schlussbestimmungen
12.1 Erklärungen: Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Schriftform erfolgen. MECHATRON GmbH kann hierzu die vom Auftraggeber im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Auftraggeber MECHATRON GmbH unverzüglich mitteilen.
12.2 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform nach § 126b BGB (z.B. E-Mail oder Brief). Ebenso gilt dies für Änderungen und Ergänzungen des Vermittlungsvertrags. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
12.3 Aufrechnung: Der Auftraggeber kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von MECHATRON GmbH unbestritten ist.
12.4 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.5 Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber sind die Gerichte in Braunschweig. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
12.6 Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.
12.7 Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher und redlicher Betrachtungsweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
AGB Version: 22.08.2025
MECHATRON GmbH, Braunschweig, Deutschland